TSV Karlsdorf
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Satzung

des TURN- und SPORTVEREIN 1898 KARLSDORF e.V.
(Gültige Fassung vom 26. Februar 2016)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 21. Juni 1898 in Karlsdorf gegründete Turnverein führt den Namen "Turn- und Sportverein 1898 Karlsdorf e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsdorf-Neuthard 1. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal VR 63 eingetragen, ab 2015 im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim, VR 230063.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Vielseitiges Angebot im allgemeinen Turnen;
  2. Angebot und Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
  3. Durchführung von Sportveranstaltungen;
  4. Jugendpflege, Jugendfürsorge;

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei finanziellen oder materiellen Güter.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft wir auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Gesamtvorstands erworben.

(3) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich.

Ausgenommen sind Kündigungen bei sportlichen Angeboten der Abteilungen, die im Blocksystem/Zeitblöcken angeboten werden. Hier kann eine Kündigung jeweils zwei Wochen vor Ende eines Blocks erfolgen.

Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten.

(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
  2. wegen Zahlungsrückstand mit Beträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung;
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichem Verhalten;
  4. wegen unehrenhafter Handlung.

(4) Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

(5) Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen und gemäß § 7 der Satzung das Stimmrecht auszuüben.

(2) Aktive Mitglieder sind berechtigt am angebotenen Sportbetrieb teilzunehmen sowie die Einrichtungen und Ausrüstungen bzw. Geräte des Vereins zu benutzen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie die vereinsverbindlichen Ordnungen und Beschlüsse zu beachten und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu zahlen.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Verwaltungsrat
  3. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und arbeitet:

  1. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus den Vorsitzenden:
    -Verwaltung-
    -Finanzen-
    -Sport-
  2. als Gesamtvorstand, bestehend aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendleiter, dem Pressereferenten und bis zu acht Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie üben ihr Amt in gegenseitiger Absprache aus.

(2) Der Gesamtvorstand kann hauptamtliches und nebenamtliches Personal anstellen.

(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und weitere Amtsträger des Vereins können als pauschalen Ersatz neben nachgewiesenen Auslagen maximal den Betrag nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Das Nähere regelt die Vergütungsordnung.

§ 10 Der Verwaltungsrat

(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:

  1. der Vorstand (Gesamtvorstand);
  2. die Abteilungsleiter.

(2) Aufgaben des Verwaltungsrates sind:

  1. Beschluss und Änderung von Vereinsordnungen nach §16.
  2. Grundsätzliche Entscheidungen in Fragen des Sportbetriebes und abteilungsübergreifender Belange des Vereins.

(3) Bei Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes ist der Verwaltungsrat berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand oder Verwaltungsrat zu besorgen sind.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres im ersten Quartal des Folgejahres statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 6 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Verwaltungsrat beschließt,
  2. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des gewünschten Tagesordnungspunktes schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beantragt.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard. Zwischen der Einladung und der Versammlung muss eine Mindestfrist von 14 Tagen liegen.

(5) Bei der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des geschäftsführenden Vorstand
  2. Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
  3. Entlastung des Gesamtvorstandes
  4. Neuwahlen
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BGB). Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkt in der Einberufung der Mitgliederversammlung enthalten sein.

(9) Anträge können gestellt werden:

  1. von den Mitgliedern
  2. vom Gesamtvorstand
  3. vom Verwaltungsrat
  4. von den Abteilungen.

und müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form bei einem der geschäftsführenden Vorstände mit Begründung vorliegen.

(10) Die Anträge, die nach der Einreichungsfrist eingehen, können nur als Dringlichkeitsanträge unter Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bearbeitet werden.

(11) Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

§ 12 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Verwaltungsrates gegründet.

(2) Jede Abteilung hat einen Abteilungsleiter, der von der Abteilung gewählt wird und dem geschäftsführenden Vorstand zu melden ist. Er vertritt die Abteilung im Verwaltungsrat.

(3) Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der Vorstandssitzungen, der Verwaltungsratssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Sitzungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Wahlen

(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind in zwei Gruppen bei der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren zu wählen. Es sind dies:

Gruppe I in ungeraden Jahren Gruppe II in geraden Jahren
  • Vorsitzende(r) Verwaltung
  • Vorsitzende(r) Sport
  • Jugendleiter/-in
  • bis zu 4 Beisitzer/-innen
  • Vorsitzende(r) Finanzen
  • Pressereferent/-in
  • bis zu 4 Beisitzer/-innen

(2) Wiederwahl ist zulässig.

(3) Bei Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(4) Den Ablauf der Wahlen regelt die Wahlordnung

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von zwei Jahren gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassiers.

§ 16 Vereinsordnungen

(1) Der Verein gibt sich Ordnungen zur Regelung der internen Abläufe.

(2) Für Erlass und Änderung ist der Verwaltungsrat zuständig. Ausgenommen hiervon ist die Beitragsordnung, über die die Mitgliederversammlung beschließt.

(3) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

  1. der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
  2. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Wenn die Mitgliederzahl unter 3 absinkt, gilt der Verein von Rechts wegen als aufgelöst.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Karlsdorf-Neuthard. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. Februar 2016 beschlossen und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam. Sie tritt an die Stelle der Satzung in der Fassung vom 25.03.2011.